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Verwaltungsgemeinschaft Kötz (Druckversion)

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Autor: Frau Briegel
Artikel vom 02.06.2020

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Die Gemeindeverwaltung weist auf die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes (32. BImschV) hin. Sie beinhaltet 57 unterschiedliche Geräte und Maschinen, die häufig im privaten Bereich und auf Baustellen im Freien zum Einsatz kommen, z.B. Rasenmäher, Rasentrimmer, Vertikutierer, Laubbläser, Laubsammler, Häcksler, Motorkettensägen, Heckenscheren, Freischneider, Hochdruckreiniger, Beton- und Mörtelmischer, Kreis- und Bandsägen, Kraft- und Schweißstromerzeuger, Kompressoren, Hydraulikhämmer usw. Nach der Lärmschutz-Verordnung dürfen die genannten Geräte in reinen und allgemeinen Wohngebieten und ähnlich Bereichen im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen in der Zeit von 20 - 7 Uhr nicht betrieben werden. Bei den Rasenmähern spielt es dabei keine Rolle, ob sie mit Verbrennungs- oder Elektromotor ausgestattet sind. Auch sog. „lärmarme“ Rasenmäher oder solche mit Umweltzeichen dürfen nicht länger betrieben werden. Darüber hinaus dürfen einige Geräte werktags nur von 9 - 13 und 15 - 17 Uhr eingesetzt werden, es sei denn, sie verfügen über das EG- Umweltzeichen. Im häuslichen Bereich betrifft dies: Laubbläser und Laubsammler, Freischneider, verbrennungsmotorbetriebene Grastrimmer und Graskantenschneider. Jedoch sollte auch ohne konkretes Verbot aus nachbarschaftlicher Rücksichtnahme während der Mittagszeit auf den Einsatz sonstiger lärmintensiver Geräte und Maschinen verzichtet werden. Die Gemeindeverwaltung bittet um Kenntnisnahme und Beachtung.

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