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Verwaltungsgemeinschaft Kötz (Druckversion)

Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Autor: Frau Mugler
Artikel vom 01.10.2019

Freiwilliger Wehrdienst Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Zum 1. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde jährlich zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung: Familienamen, Vornamen und gegenwärtige Anschrift.

Betroffene haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden. Er kann bei der Meldebehörde der Verwaltungsgemeinschaft Kötz, Obere Dorfstr. 3 A, 89359 Kötz eingelegt werden.

Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, werden die Meldebehörden die genannten Daten weitergeben.

 

Ihre Meldebehörde

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